Allgemeine Vertragsbedingungen für die Anmietung von Räumen

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Mietvertragsgegenstand ist:
Die Anmietung der Halle, von Räumen, Flächen des Gesamtobjektes sowie anderer Einrichtungen.
Die Konkretisierung des Mietobjektes erfolgt im Mietvertrag.
2. Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Es dürfen vom Mieter ohne besondere Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
3. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
4. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zweck zur gleichen Zeit andere Räume des STADEUMs überlassen werden.
Der Mieter kann daraus keine Rechte ableiten oder Einwendungen dagegen erheben, daß gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen, in den Räumlichkeiten der Vermieterin stattfinden.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Minderung oder Erlaß der vereinbarten Miete bei gleichzeitiger Mitbenutzung des Foyers oder des Durchgangsbereiches durch Dritte.

§ 2 Mieter / Veranstalter

1. Der Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet. Eine Untervermietung darf nur zu den Bedingungen erfolgen, die im Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter gelten. Der Mieter hat die Vertragsbedingungen der Vermieterin auch gegenüber seinen Vertragspartnern zugrunde zu legen.
2. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter / Veranstalter anzugeben.
3. Der Mieter hat einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die Vermieterin erreichbar sein muß.

§ 3 Vertragsabschluß

1. Der Abschluß des schriftlichen
Mietvertrages hat spätestens bis 16 Wochen vor der Veranstaltung zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Frist möglich.
2. Beantragte Terminvornotierungen sind für Mieter und Vermieterin unverbindlich. Vornotierungen sind schriftlich mitzuteilen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, eine anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Auch der Vermieterin obliegt diese Mitteilungspflicht. Die Vermieterin behält sich vor Termine anderweitig zu vergeben. Der Mieter wird hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

§ 4 Zweck und Ablauf der Veranstaltung

4. Der Mieter verpflichtet sich, bei Abschluß des Mietvertrages, der Vermieterin genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht und Inhaltsbeschreibung bekanntzugeben. Eine Änderung des Zweck und / oder Ablauf der Veranstaltung sind unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 17 Abs. 1 entsprechend.
5. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Beginn des Kartenvorverkaufs der Vermieterin eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.
6. Eine Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Ein Überbesetzung ist verboten.
Für die bauliche Einrichtung einer Ausstellung sind vom Mieter rechtzeitig Verteilungspläne in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Aus diesen Plänen müssen die Gänge und deren Abmessungen, die Kojenaufbauten (Stellwände) und die Ausgänge genau ersichtlich sein.

§ 5 Mietdauer

1. Die Vermietung erfolgt für den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und mit der Vermieterin vor Abschluß des Mietvertrages zu vereinbaren.
2. Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie von der Vermieterin auf Kosten des Mieters entfernt und auch bei Dritten auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Für dabei auftretende Verluste oder Schäden haftet die Vermieterin oder von ihr beauftragte Dritte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


§ 6 Miet- und Nebenkosten

1. Die vertraglich vereinbarte Raum- bzw. Platzmiete muß, sofern nicht anders vereinbart, mit Beginn des Kartenverkaufes, spätestens jedoch sechs Werktage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten der Vermieterin eingegangen sein. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere der Vermieterin zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
Sofern der Vermieterin Umstände bekannt werden, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Mieters hindeuten, ist die Vermieterin berechtigt, vom Mieter Sicherheit (in der Regel eine Bankbürgschaft) für die Mietforderung zu verlangen.
Dies gilt insbesondere bei:
• Bekannntwerden von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter.
• Negativauskünften der SCHUFA oder der Creditreform.
Bei Zahlungsverzug des Mieters werden vom Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.
Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Zinsschadens bleibt der Vermieterin unbenommen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu führen.
Grundlage für die Kostenberechnung ist die jeweils am Veranstaltungstag gültige Preisliste. Mit der Herausgabe neuer Preislisten verlieren frühere Preislisten ihre Gültigkeit. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.
2. Die Vermieterin ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Mietzins eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung auf die Nebenkosten zu verlangen.
3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

4. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf werden bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin im voraus an die Vermieterin sicherungshalber abgetreten.

§ 7 Werbung

1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters; in den Räumen und auf dem Gelände der Vermieterin bedarf sie der Einwilligung der Vermieterin.
2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung der Vermieterin vorzulegen. Diese ist insbesondere dann zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn die Werbung den Interessen der Vermieterin widerspricht.

§ 8 Freiplätze

1. Die Vermieterin behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherheitskräfte oder Polizei oder Ordnungskräfte unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Die Plätze werden im Bestuhlungsplan besonders ausgewiesen
2. Der Vermieterin stehen für jede Veranstaltung im Hanse-Saal 10 und im Theatersaal 6 Freikarten der ersten Kategorie für Gesellschafter und Ehrengäste zur Verfügung. Für die anderen Räume werden der Vermieterin absprachegemäß Karten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 9 Steuern und Gema-Gebühren

1. Für alle Einnahmen der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) ist die Mehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten.
2. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Mieter / Veranstalter die Anmeldung und Abrechnung der Gema sowie der Auslandslohnsteuer vorzunehmen. Bei Tournee-Veranstaltungen muß der Mieter gegebenenfalls den Nachweis der Entrichtung der Gema-Gebühren erbringen.

§ 10 Bewirtschaftung

1. Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Mietgelände oder in den Mieträumlichkeiten ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder der von ihr eingesetzten Pächter.

§ 11 Verkauf sonstiger Waren

1. Nach besonderer Vereinbarung wird im Einzelfall dem Mieter gegen Bezahlung gestattet, auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Vermieterin Programme, Tonträger bzw. Waren aller Art selbständig zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.
Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum Verkauf der genannten Waren, ganz oder teilweise, auch Dritten zu übertragen.

§ 12 Garderoben und Toiletten

1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe / Toiletten für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Garderoben- bzw. Toilettengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Eine entsprechende Garderobenversicherung wird von der Vermieterin abgeschlossen.

§ 13 Benutzung von Instrumenten und technischem Gerät

1. Vorhandene Flügel und andere Musikinstrumente können von der Vermieterin gegen ein entsprechendes Entgelt gemietet werden. Das Nähere regelt der Mietvertag. Das Stimmen der Instrumente wird auf Kosten des Mieters durch Fachkräfte der Vermieterin übernommen.

§ 14 Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Bandaufnahmen

1. Aufnahmen bzw. Übertragungen des Mieters oder Dritter bedürfen der Zustimmung der Vermieterin. Die Vermieterin kann hierfür ein Entgelt verlangen.

§ 15 Lärmschutz

1. Aus Gründen des Lärmschutzes bedarf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel innen und 65 Dezibel außen (beim Verladen) nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich die Vermieterin das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatz-ansprüche treffen den Mieter.

§ 16 Haftung

1. Für alle Schäden, die durch den Mieter, seinen Beauftragten oder die Veranstaltungsbesucher aus Anlaß der Benutzung der Mietsache entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die am Gebäude, den Einrichtungs-gegenständen sowie am Inventar der Vermieterin durch Anbringen der Dekorationen oder Reklame, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgenstände entstehen.
2. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen frei, die ihm selbst, seinem Beauftragten oder dritten Personen, insbesondere den Veranstaltungsbesuchern, aus Anlaß der Benutzung der Mietsache entstehen. Für die Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssichungspflicht haftet die Vermieterin nur insoweit, als der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter in Betracht kommt.
3. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Vermieterin lediglich, wenn diese Ereignisse nachweislich von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.
4. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.
5. Der Mieter ist verpflichtet, für besondere Risiken eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis ist auf Verlangen zu erbringen.
6. Die Vermieterin ist berechtigt für besondere Risiken eine Sicherheitsleistung zu fordern.

§ 17 Rücktritt vom Vertrag

1. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
a) die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) sich Zweck und Ablauf der nach § 4 Abs. 1 abgeschlossenen Veranstaltung dergestalt ändern, daß die Geschäftsgrundlage entfällt.
c) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
d) gegen Bestimmungen dieses Veranstaltungsvertrages verstoßen wird. Als Verstoß gegen den Veranstaltungs-vertrag gelten auch unvollständige oder täuschende Angaben des Mieters über Art und geplanten Ablauf der Veranstaltung.
e) unrichtige Angaben des Mieters über den „wirklichen“ Veranstalter gemacht wurden.
f) die Vermieterin die Räume aus wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt. Das STADEUM wird dem Mieter die Gründe in nachvollziehbarer Weise darlegen. Alle dem Mieter bis dahin entstandenen und nachgewiesenen Kosten werden erstattet.
2. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Vermieterin. Alle bei der Vermieterin bis dahin entstandenen Kosten sind vom Mieter zu erstatten. Die Höhe des Veranstaltungsausfallgeldes ergibt sich aus dem Mietvertrag oder § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
3. Führt der Mieter die Veranstaltung aus einem Grund, den die Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht durch, so gilt folgendes:
a) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung bis 4 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn an, so werden keine Kosten berechnet.
b) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung innerhalb 3 bis 4 Monate vor deren Beginn an, so sind 30% der Grundmiete zu entrichten.
c) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung zwischen 2 und 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung an, so sind 50% der Grundmiete zu entrichten.
d) Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung weniger als 2 Monate vor deren Beginn an, und kann die Vermieterin daher die Räumlichkeiten nicht mehr anderweitig vermieten, so ist die volle Grundmiete zu entrichten. Bei einer anderweitigen Verwendung sind 50% der Grundmiete als Stornierungsgebühr zu entrichten.

Unbeschadet der o.g. Regelung hat der Mieter alle bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Absage aus dem Vertragsabschluß resultierenden Kosten und Verpflichtungen gegenüber Dritten, zu tragen bzw. einzuhalten.

4. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten. Ist die Vermieterin in Vorlage getreten, so hat der Mieter diese entstandenen Kosten der Vermieterin zu erstatten.
Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 18 Hausordnung

1. Der Mieter hat die „Hausordnung für das STADEUM“ zu beachten.
Die Bestimmungen der Hausordnung sind Vertragsbestandteil.

§ 19 Nebenabreden und Gerichtsstand

1. Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stade.