Hausordnung
STADEUM Kultur- und Tagungszentrum,
Schiffertorsstraße 6, 21682 Stade
I. Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungsbesucher, Mieter, Dienstleister sowie alle weiteren Personen, die das STADEUM Kultur- und Tagungszentrum, Schiffertorsstraße
6, 21682 Stade, nachfolgend STADEUM genannt, betreten und/oder befahren.
Im STADEUM ist neben den Veranstaltungsörtlichkeiten (Hanse- / Theatersaal, Studiobühne, Foyer, Konferenzräume Elbe I – III, Ausstellungsgalerie, Galeriesaal, Raum Aurora von Königsmarck,
Schwingesaal, div. Nebenräume) ein Restaurant (Stadissimo) untergebracht.
II. Allgemeines / Herumlungern / Zutritt / Veranstalter / Plätze / Spätkommer
- 1. Alle Besucher dürfen die Veranstaltungsörtlichkeiten des STADEUM nur mit Zutrittsberechtigung, gültiger Eintrittskarte, schriftlicher Einladung oder mit schriftlicher Genehmigung des
jeweiligen Veranstalters betreten. Davon ausgenommen sind die der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich gewidmeten Areale, d.h. die Kassenhalle und das Restaurant.
- 2. Das Herumlungern und Betteln im und um das STADEUM herum sind ausnahmslos verboten.
- 3. Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer ist in jedem Falle der jeweilige Veranstalter. Das STADEUM ist nur dann Vertragspartner, wenn es selbst veranstaltet und
ausdrücklich als Veranstalter auftritt und als solcher benannt ist.
- 4. Alle Veranstaltungsbesucher müssen den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einnehmen. Die dafür
vorgesehenen Zugänge sind zu benutzen. Bei Verlassen der Veranstaltungsörtlichkeit verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
- 5. Besuchern, die zu spät kommen, wird Eintritt zu Veranstaltungen im Saal erst in der Pause gewährt oder wenn es inszenierungsbedingt möglich ist.
III. Hausrecht / Evakuierung / Verbotene Gegenstände / Verbote
- 1. Das STADEUM übt gegenüber allen Besuchern und allen Dritten, die das STADEUM betreten, das Hausrecht durch eigene Mitarbeiter und Beauftragte bzw. Dienstleister
aus. Deren Anordnungen ist ausnahmslos unbedingt Folge zu leisten. Verstöße bzw. das Nichtbefolgen von Anordnungen können mit einem Hausverbot geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen ein
erteiltes Hausverbot können mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs geahndet werden.
- 2. Dem STADEUM und den Ordnungsbehörden ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu allen Räumen und Bereichen des STADEUM zu gewähren.
- 3. Das STADEUM behält sich vor, bei Verletzung von Ver- und Geboten der Hausordnung sowie bei sonstigen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften oder bei Störungen
und bei Belästigungen von Mitarbeitern des STADEUM oder von Dienstleistern oder von anderen Veranstaltungsbesuchern, dem oder den Verletzen bzw. Störern, ein befristetes oder unbefristetes
Hausverbot zu erteilen. Punkt III. Zif. 1 S. 3 gilt entsprechend.
- 4. Für Schäden aller Art, die aus der Missachtung von Ver- oder Geboten dieser Hausordnung oder gesetzlichen oder anderen Vorschriften entstehen, ist jegliche Haftung
des STADEUM ausgeschlossen. Für jedwede Schäden haftet der Verursacher gegenüber dem STADEUM und Dritten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 5. Bei Störfällen, im Gefahrenfalle oder aus Sicherheitsgründen kann die teilweise oder komplette Evakuierung, Schließung des STADEUM und/oder dessen Räumung von den Behörden,
STADEUM oder vom jeweiligen Veranstaltungsleiter angeordnet werden. Alle Personen, die sich im STADEUM aufhalten, haben den entsprechenden Aufforderungen der Behörden, des STADEUM, des
Veranstaltungsleiters oder des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und/oder der Feuerwehr unverzüglich und ohne Ausnahme zu folgen und bei einer Evakuierungsanordnung das STADEUM sofort in
Richtung Sammelplatz (Wiese vor dem STADEUM) zu verlassen, ohne die Garderobe vorher abzuholen.
- 6. Folgende Gegenstände dürfen ohne schriftliche Genehmigung des STADEUM niemals in das STADEUM eingebracht werden:
- - Speisen und Getränke aller Art
- - Alkoholika
- - Drogen
- - Waffen, Reizgas und Messer o.ä.'
- - Gegenstände, die wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können (Flaschen, Dosen, Werkzeuge etc.)
- - Feuerwerkskörper, Pyrofackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
- - Fahnen
- - Tiere (Ausnahme: Dienst-, Führ- sowie Diabetes- und Epilepsie-Spürhunde; nach vorheriger Abstimmung)
- - Pornografische Produkte aller Art,
- - Fremdenfeindliches, rassistisches oder sonstiges radikales Propagandamaterial
- 7. Im STADEUM und auf dem angrenzenden Gelände sind das E-Scooter- und Rollschuhfahren, das Inline-Skaten, Rollerfahren, Segways und Ähnliches ohne Ausnahme verboten.
IV. Zutritt von Besuchern zu Veranstaltungen / Pflicht zur Abgabe der Garderobe / Recht zur Durchsuchung / Zutrittsverbote / Verlassen /
Absage / Wetter
- 1. Unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt zum STADEUM grundsätzlich verboten. Jugendliche ab 16 Jahren haben bis maximal 24 Uhr Zutritt und das
STADEUM danach unaufgefordert unverzüglich zu verlassen. Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt.
- 2. Aus Sicherheitsgründen (Brandschutz) ist Veranstaltungsbesuchern das Mitnehmen der Straßengarderobe in den Saal des STADEUM untersagt. Dicke Mäntel, Hüte, dicke
Jacken, Anoraks etc., Schirme, sperriges Gepäck, große Taschen und Rucksäcke (größer als DIN-A-4) o.ä. sind daher bei allen Veranstaltungen ohne Ausnahme an der Garderobe gegen Gebühr abzugeben
oder in die kostenfreien Schließfächer zu sperren. Jede Zuwiderhandlung kann mit einem Hausverbot geahndet werden.
- 3. Das Aufsichtspersonal des STADEUM oder von ihr beauftragte Dritte (Security) sind berechtigt, mitgebrachte Taschen und ähnliche Behältnisse und Kleidung, wie
Mäntel, Jacken, Umhänge, Rucksäcke und Gepäck auf ihren Inhalt zu überprüfen. Der jeweiligen Eigenart einer Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in
den Saal und/oder andere Räume des STADEUM untersagt werden. Vor dem Einlass in das STADEUM kann vom STADEUM oder vom jeweiligen Veranstalter ein Bodycheck angeordnet und durchgeführt werden.
Mitgebrachte Taschen und ähnliche Behältnisse, die größer als DIN-A-4 sind und größere Kleidungsstücke wie Mäntel, Jacken, Umhänge und Gepäck sind in jedem Fall an der Garderobe abzugeben oder in
die kostenfreien Schließfächer zu sperren.
- 4. Das Betreten rein interner Bereiche, der Bühne, der Regiezentrale, der Backstageräume, von Catering-Räumen bzw. technischen Betriebsräumen, Büros, Personal- und
Serviceräumen etc. ist allen Besuchern und nicht autorisierten Dritten ausnahmslos verboten.
- 5. Nach dem Veranstaltungsende haben alle Besucher das STADEUM unverzüglich zu verlassen. Etwas anderes gilt nur, solange gastronomische Einrichtungen nach der Vorstellung
geöffnet sind.
- 6. Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, kann gegen den jeweiligen Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr
bestehen, sofern der Abbruch schuldhaft vom jeweiligen Veranstalter verursacht wurde. Ansprüche sind in diesem Falle bei Eigenveranstaltungen des STADEUM an dieses und in allen anderen Fällen
ausschließlich an den jeweiligen Fremdveranstalter zu richten.
- 7. Im Falle des Abbruchs einer Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückzahlungs-
oder Schadensersatzanspruch der Veranstaltungsbesucher gegen den jeweiligen Veranstalter, es sei denn, dem jeweiligen Veranstalter kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last
gelegt werden.
V. Verhalten der Besucher und Dienstleister / Verbote
- 1. Das STADEUM und dessen Einrichtungen und Anlagen sind schonend zu benutzen und nicht zu verunreinigen sowie nicht zu beschädigen. Beispielweise dürfen keine Klebebänder
verwendet werden, die Rückstände hinterlassen. Innerhalb und außerhalb des STADEUM hat sich Jedermann so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
- 2. Bei Störungen oder Belästigungen während einer Veranstaltung, können die betreffenden Störer des STADEUM verwiesen werden (Hausverbot). Eine Erstattung des
Kartenpreises und sonstiger Aufwendungen erfolgt in diesem Falle nicht. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes gegen den Störer bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- 3. Jeder Besucher des STADEUM muss der kulturellen Bedeutung des STADEUM und seinen Einrichtungen Rechnung tragen und ist damit zum pfleglichen und schonenden Umgang und zu
rücksichtsvollem Verhalten ohne Ausnahmen verpflichtet.
- 4. Es ist generell nicht gestattet, um das STADEUM herum vorgeschriebene Wege bzw. Straßen zu verlassen, abgesperrte Bereiche zu betreten, Zäune, Absperrungen oder ähnliches
unbefugt zu überwinden.
- 5. Im STADEUM sind das Rauchen (auch E-Zigarette) sowie die Verwendung offenen Feuers oder explosiver Stoffe nicht gestattet.
- 6. Auch die Benutzung von Kerzen, Spiritus, Brennpaste und das Grillen etc. sind im und um das STADEUM herum verboten. Die etwaige Zubereitung von Speisen darf nur in den
dafür vorgesehenen Küchen und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des STADEUM erfolgen.
- 7. Während Veranstaltungen im STADEUM sind das Fotografieren sowie die Erstellung von Film- oder Tonaufzeichnungen aller Art grundsätzlich und ausnahmslos verboten.
Das Filmen oder Aufnehmen von Veranstaltungen aller Art auf Ton/Bild ist strengstens untersagt. Verstöße können mit einem Hausverbot und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geahndet
werden.
- 8. Mobilfunkgeräte, Smartphones, Kameras, Rekorder etc. und Geräte mit akustischem Signalgeber dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand mit in den Saal genommen und
in diesem während der Aufführungen niemals benutzt werden.
- 9. Der Verkauf von Waren und Eintrittskarten, das Musizieren, das Verteilen von Drucksachen, Werbeaktionen, Sammlungen und Betteln sowie Hausieren sind ohne schriftliche
Genehmigung des STADEUM verboten.
VI. Fahrzeuge
- 1. Fahrzeuge sind ausschließlich auf den vorgesehenen öffentlichen Parkflächen abzustellen.
- Das Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Geh- und Fluchtwege, vor Ausgängen und auf Rettungs- und Feuerwehrzufahrten ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird ohne vorherige
Ankündigung auf Kosten des Störers unverzüglich abgeschleppt. Das STADEUM haftet nicht für während der Parkdauer von Dritten verursachte eingetretene Schäden.
- 2. Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf Grünflächen ist nicht gestattet.
- 3. Das Befahren des Geländes des STADEUM mit Fahrzeugen aller Art ist nur mit schriftlicher Genehmigung des STADEUM zulässig. Es sind dabei die Anweisungen des STADEUM, der
Sicherheitskräfte und die maximale Gewichtsbelastung der Wege und Auffahrten unbedingt einzuhalten.
- 4. Für das Be- und Entladen sowie für Anlieferungen/Abtransporte sind nur die zulässigen Straßen und Wege zu benutzen.
VII. Sicherheit
- 1. Treppen, Flure, Flucht- und Rettungswege, Entrauchungsanlagen, Brandmeldeeinrichtungen, Schaltkästen, Feuerlöschanlagen- und geräte, sowie alle in den Spielstätten
vorhandenen Geräte und Anlagen sind grundsätzlich vollständig freizuhalten und dürfen nicht verstellt werden.
- 2. Das Mitbringen und Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in das STADEUM ist strengstens untersagt.
- 3. Bei Auslösung eines Alarms sind sofort alle Tätigkeiten zu unterbrechen und das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege zügig in Richtung Sammelplatz zu verlassen.
Den Anweisungen der Mitarbeiter des STADEUM bzw. dessen Beauftragten ist hierbei unbedingt und sofort Folge zu leisten. Garderobe ist nicht abzuholen.
VIII. Aufzeichnung, Recht am eigenen Bild, Dienstleister, Videoüberwachung
- 1. Soweit eine Veranstaltung durch das STADEUM, durch TV-Sender oder andere Unternehmen in Bild und Ton aufgezeichnet wird, ist es möglich, dass der einzelne
Veranstaltungsbesucher als Teil des Publikums in der Aufzeichnung (z.B. im Internet oder im Rahmen einer Sendungsausstrahlung oder einer produzierten DVD etc.) erscheint. Der
Veranstaltungsbesucher stimmt der räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkten Verwertung einer solchen Aufzeichnung mit seinem Bild mit Betreten des STADEUM zu; das STADEUM nimmt diese
Zustimmung an. Eine Vergütung von Rechten und/oder Ansprüchen findet insoweit nicht statt.
- 2. Dienstleistungsbetriebe haben nach vorheriger Abstimmung mit dem STADEUM ihre Arbeiten innerhalb und außerhalb des Hauses so durchzuführen, dass ein etwaiger
Veranstaltungsbetrieb im STADEUM nicht behindert oder gefährdet wird.
- 3. Das STADEUM sowie das umgebende Gelände sind aus berechtigtem Interesse teilweise videoüberwacht. Spezielle Schilder weisen darauf hin.
IX. Haftungsausschluss / Rechtswahl / Salvatorische Klausel / Gerichtsstand / ergänzende Hausordnungen
- 1. Das Betreten des STADEUM und der dazugehörigen Freiflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
- 2. Einige Wege werden im Winter nicht geräumt und/oder gestreut. Das Begehen erfolgt auf eigene Gefahr.
- 3. Die Haftung des STADEUM richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 4. Sollte ein Teil der Hausordnung unwirksam sein, berührt dies die restlichen Teile der Hausordnung nicht (salvatorische Klausel).
- 5. Streitigkeiten mit dem STADEUM unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
- 6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stade, Deutschland.
Stade, 20. November 2019
STADEUM - Die Geschäftsführung